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DVD begrüßt EuGH-Urteil zur Veröffentlichung von Agrarsubventionsempfängern

Europäischer Gerichtshof stärkt Transparenz und Datenschutz!
Mit seiner gestrigen Entscheidung zur Veröffentlichungspflicht von Agrarsubventionen hat der Europäische Gerichtshof auch aus der Sicht der Deutschen Vereinigung für Datenschutz einen weiteren wichtigen Schritt zu Stärkung demokratischer Bürgerrechte getan.
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„Datenschutz und Informationsfreiheit sind zwei Seiten der gleichen Medaille, die in einen vernünftigen Ausgleich gebracht werden können“, so Karin Schuler, die Vorsitzende der DVD, heute in Bonn. „Demokratische Kontrolle öffentlicher Mittelverwendung funktioniert auch, wenn die Subventionsempfänger geschützt werden, die nur mit diesen Geldern ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Die Kommission sollte nun endlich einen Vorschlag auf den Tisch legen, der eine anonymisierte und aggregierte Veröffentlichungspflicht in diesen Fällen vorsieht, ohne weiterhin Transparenz und Datenschutz unqualifiziert gegeneinander auszuspielen,“ so Schuler zu den Anforderungen an eine Überarbeitung der Richtlinien.

„Dabei darf nun nicht das Kind mit dem Bade ausgeschüttet werden“, widerspricht Schuler der Forderung nach völligem Verbot der Veröffentlichung. Es kann und sollte nach zeitlicher Dauer, Häufigkeit, Art und Umfang der Beihilfe entschieden werden, wessen Daten veröffentlicht werden. Die Kritik aus Straßburg ist deutlich: dem Gericht ist nicht ersichtlich, dass die Organe der Europäischen Union eine ausgewogene Gewichtung der Ziele der Transparenzvorgaben auf der einen und der Rechte der natürlichen Personen auf der anderen Seite vorgenommen hätten. „Hier haben Rat und Kommission erneut und ohne Not eine Grenze überschritten, die nun neu gezogen werden muss,“, so die Datenschutzexpertin abschließend.

Aus dem Urteil:
Dem Urteil ist zu entnehmen, dass nicht ersichtlich ist, dass die Organe eine ausgewogene Gewichtung der Ziele des Art. 44a der Verordnung Nr. 1290/2005 und der Verordnung Nr. 259/2008 vorgenommen haben. Auch wurden die durch die Art. 7 und 8 der Charta natürlichen Personen zuerkannten Rechte nicht ausreichend gewürdigt.
Ausnahmen und Einschränkungen des Selbstbestimmungsrechts Betroffener müssen sich auf das absolut Notwendige beschränken (Urteil Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, Randnr. 56). Da es jedoch gleichermaßen wirksame Maßnahmen gäbe, die weniger invasiv wären, sehen Rat und Kommission durch die unterschiedslose Internet-Veröffentlichung von Zuwendungsempfängern und Zuwendungshöhe den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt.