Zum Inhalt springen

Satzung

Hier finden Sie die aktuelle Satzung als PDF-Datei

Satzung der Deutschen Vereinigung für Datenschutz e.V. (DVD) – Fassung vom 4. September 2021

Inhaltsverzeichnis

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
2. Zweck des Vereins
3. Mitgliedschaft
4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
5. Beginn und Ende der Mitgliedschaft
6. Jahresbeitrag
7. Organe des Vereins
8. Mitgliederversammlung
9. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
10. Vorstand
11. Wissenschaftlicher Beirat
12. Arbeitskreise
13. Organisationskosten, Verwendung der Einkünfte
14. Satzungsänderungen
15. Auflösung des Vereins

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1. Der Verein führt den Namen “Deutsche Vereinigung für Datenschutz e.V. (DVD)”.
1.2. Sitz des Vereins ist Bonn.
1.3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

zurück zum Inhaltsverzeichnis

2. Zweck des Vereins

2.1. Aufgabe des Vereins ist es, die Interessen der Bürgerinnen und Bürger (z.B. als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Verbraucherinnen und Verbraucher) durch Aufklärung und Beratung in allen mit Datenschutz, Datenverarbeitung und Datensicherung in Zusammenhang stehenden Fragen wahrzunehmen.

2.2. Dem Verein obliegt dabei insbesondere

  • der Schutz der Bürgerinnen und Bürger, auch betroffener Einzelner vor missbräuchlicher Datenverarbeitung
  • die Aufklärung der Öffentlichkeit über die Probleme des Datenschutzes
  • die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Praxis auf dem Gebiet des Datenschutzes
  • die Aufklärung über rechtliche, soziale und ökonomische Probleme der Automation
  • die Förderung eines internationalen, insbesondere europäischen Datenschutzes
  • die Beratung in Fragen des Datenschutzes
  • die Wahrung der Rechte der Bürgerinnen und Bürger bei Verwendung datenschutzwidriger Klauseln im Rechtsverkehr, insbesondere in allgemeinen Geschäftsbedingungen und Verträgen.

2.3. Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig.

2.4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder erhalten nach ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung und Aufhebung des Vereins weder ihre Beiträge noch sonstige Zuwendungen oder Einlagen zurück. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

zurück zum Inhaltsverzeichnis

3. Mitgliedschaft

3.1. Mitglied des Vereins kann werden, wer die Zwecke des Vereins in Wissenschaft oder Praxis vertritt oder zu fördern beabsichtigt.

3.2. Die Mitgliedschaft kann als ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft erworben werden.

3.3. Die ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft können erwerben
a. natürliche Personen (persönliches Mitglied)
b. Behörden, wirtschaftliche Unternehmen sowie Vereinigungen, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts.

zurück zum Inhaltsverzeichnis

4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder gemäß Ziffer 3.3 Buchstabe b können ihr Stimmrecht nur durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene beauftragte Person ausüben lassen.

4.2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

4.3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

4.4. Ist ein Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrages um mehr als ein Jahr im Rückstand, so ruhen sämtliche Mitgliedschaftsrechte so lange, bis sämtliche fälligen Beiträge nachentrichtet sind.

zurück zum Inhaltsverzeichnis

5. Beginn und Ende der Mitgliedschaft

5.1. Die Mitgliedschaft ist gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins schriftlich, über das Formular der Website oder in elektronischer Textform zu beantragen.

5.2. Über die Aufnahme ordentlicher und fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Der Aufnahmeantrag von Mitgliedern gemäß Ziffer 3.3. Buchstabe a ist angenommen, wenn 2/3 der anwesenden Vorstandsmitglieder zustimmen. Der Aufnahmeantrag ordentlicher oder fördernder Mitglieder gemäß Ziffer 3.3. Buchstabe b ist angenommen, wenn jedes Mitglied des Vorstandes Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und keinen Einspruch erhoben hat. Stimmt ein Mitglied des Vorstandes gegen den Aufnahmeantrag, so hat auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes die nächste Mitgliederversammlung über den Aufnahmeantrag zu entscheiden.

5.3. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Bewerber, bzw. der Bewerberin das Recht zu, die Entscheidung der Mitgliederversammlung zu verlangen. Die Anrufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich und spätestens einen Monat nach Mitteilung der Ablehnung mit eingeschriebenem Brief beim geschäftsführenden Vorstand geltend gemacht werden. Maßgebend für die Fristwahrung ist der Eingang beim geschäftsführenden Vorstand oder der Geschäftsstelle.

5.4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss des Vorstands bzw. der Mitgliederversammlung, frühestens jedoch nach Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.

5.5. Die Mitgliedschaft endet
a. durch Tod (bei persönlichen Mitgliedern) oder durch Auflösung der juristischen Person (bei Mitgliedern im Sinne von Ziffer 3.3. Buchst. b)
b. durch Austritt
c. durch Ausschluss.

5.6. Der Austritt kann schriftlich oder in elektronischer Textform gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zum Ende eines jeden Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten erklärt werden. Für die Fristwahrung gilt Ziffer 5.3. Satz 3.

5.7. Der Vorstand kann mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder ein Mitglied ausschließen, wenn es seine Pflichten gegenüber dem Verein oder dessen Zielen in grober Weise verletzt. Danach ist der Ausschluss auch möglich, wenn das Mitglied länger als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.

5.8. Vor der Entscheidung des Vorstands über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Für die Anrufung der Mitgliederversammlung gelten Ziffer 5.3. Satz 2 und 3 entsprechend. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschließungsbeschluss sei unrechtmäßig.

5.9. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beiträge.

zurück zum Inhaltsverzeichnis

6. Jahresbeitrag

6.1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

6.2. Der Jahresbeitrag ist auch dann für das gesamte Kalenderjahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres eintritt oder die Mitgliedschaft während des Jahres endet.

6.3. Der Jahresbeitrag für das Kalenderjahr ist jeweils am 2. Januar dieses Jahres fällig.

zurück zum Inhaltsverzeichnis

7. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand (Gesamtvorstand)
c. der geschäftsführende Vorstand (Vorstand i.S.d. BGB)
d. der wissenschaftliche Beirat

zurück zum Inhaltsverzeichnis

8. Mitgliederversammlung

8.1. Der geschäftsführende Vorstand beruft einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein.
Der Vorstand kann beschließen, dass Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung auch ohne physische Anwesenheit am Versammlungsort virtuell teilnehmen können und in diesem Fall ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben.
Der Vorstand kann weiterhin beschließen, dass Vereinsmitglieder ohne virtuelle oder physische Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich oder in elektronischer Textform abgeben können.

8.2. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn wenigstens 1/3 der Mitglieder des Vereins dies verlangt oder wenn der Vorstand insgesamt zurücktritt.

8.3. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen. Maßgeblich ist der Tag der Absendung der Einladung.

8.4. Jedes Mitglied kann dem Vorstand Anträge zur Tagesordnung unterbreiten. Die Anträge müssen beim Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der Versammlung schriftlich oder in elektronischer Textform eingereicht sein. Lehnt der Vorstand die Aufnahme eines Antrages in die Tagesordnung ab, so kann das antragstellende Mitglied die Entscheidung über die Behandlung des Antrages von der Mitgliederversammlung verlangen. Dringliche Tagesordnungspunkte können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen der Anwesenden beschlossen werden.

8.5. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

8.6. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein vom Vorstand beantragter Beschluss gültig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich oder in elektronischer Textform erklären.

zurück zum Inhaltsverzeichnis

9. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

9.1. Die Eröffnung der Mitgliederversammlung und die unmittelbar anschließende Wahl eines Mitgliedes für die Versammlungsleitung führt der bzw. die erste Vorsitzende durch, im Falle der Verhinderung ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Bei Verhinderung aller Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes nimmt eine von dem bzw. der ersten Vorsitzenden bestimmte Person stellvertretend diese Aufgabe wahr.

9.2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Mehrheit vor.

9.3. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können sich durch ein anderes Vereinsmitglied vertreten lassen. Jedes anwesende Vereinsmitglied kann nur eine Vertretung übernehmen. Hierfür muss eine Vollmacht in Schriftform der Versammlungsleitung vorliegen.

9.4. Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung entgegenstehen.

9.5. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfenden erfolgt in geheimer Abstimmung, wenn ein Mitglied dies beantragt. Die Einzelheiten der Wahl sind in der Wahlordnung festzulegen, die die Mitgliederversammlung beschließt.

9.6. Bei Stimmengleichheit findet ein zweiter Wahlgang statt. In diesem ist gewählt, wer die meisten der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

9.7. Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Die Mitgliederversammlung bestellt aus ihrer Mitte ein protokollführendes Mitglied. Das Protokoll ist von Vorsitzendem bzw. Vorsitzender der Mitgliederversammlung und dem/der Protokollführenden zu unterzeichnen. Das Protokoll ist vom Vorstand zu genehmigen.

zurück zum Inhaltsverzeichnis

10. Vorstand

10.1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen mit folgenden Funktionen:

  • Vorsitz
  • erste Stellvertretung
  • zweite Stellvertretung;

sowie ferner höchstens 6 Beisitzenden.

10.2. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus den drei mit dem Vorsitz und den Stellvertretungen betrauten Vorstandsmitgliedern. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand i.S.d. BGB und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins genügt die Mitwirkung von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands.

10.3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus der Menge der ordentlichen, persönlichen Mitglieder gewählt. Nicht wählbar sind Beauftragte von Mitgliedern gemäß Ziffer 3.3. Buchstabe b, sofern sie nicht gleichzeitig ordentliche Mitglieder des Vereins nach Ziffer 3.3. Buchstabe a sind.

10.4. Die Vorstandsmitglieder werden grundsätzlich auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer mit 2/3-Mehrheit abberufen. Rechtzeitig vor Ablauf der Amtsdauer ist vom Vorstand die Wahl der Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit abläuft, auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu setzen.

10.5. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt unter der Angabe, ob diese zum Vorsitz, zur Stellvertretung oder zum Beisitz gewählt werden.

10.6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Mitglied des Vereins zur Nachfolge in dessen Amt zu bestellen. Gehörte das ausgeschiedene Mitglied dem geschäftsführenden Vorstand an, so kann nur ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied des Gesamtvorstandes die Nachfolge antreten. Auf diese Weise bestellte Mitglieder des Vorstandes nehmen bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch sämtliche Rechte und Pflichten ausgeschiedener Vorstandsmitglieder wahr. Über das Ausscheiden und die Berufung eines Vorstandsmitglieds ist ein Protokoll zu fertigen; die Mitglieder des Vereins sind zu benachrichtigen. Eine Veränderung im geschäftsführenden Vorstand ist zum Registergericht anzumelden.

10.7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Zuständigkeiten innerhalb des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes festlegt.

10.8. Der Vorstand kann eine Person mit der hauptamtlichen Geschäftsführung beauftragen.

10.9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn in der Vorstandssitzung mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Vorstandssitzungen können auch mit Hilfe der elektronischen Kommunikation stattfinden. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern der Gegenstand der Beschlussfassung auf der mit der Einladung versandten Tagesordnung benannt war. In den übrigen Fällen ist für die Gültigkeit die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands erforderlich. Auch ohne Vorstandssitzung kann der Vorstand Beschlüsse fassen. Ein Beschluss ohne Vorstandssitzung ist nur gültig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder dem Beschluss schriftlich oder in elektronischer Textform zugestimmt hat.

zurück zum Inhaltsverzeichnis

11. Wissenschaftlicher Beirat

11.1. Der Verein hat einen wissenschaftlichen Beirat, dem führende Männer und Frauen aus Wissenschaft und Praxis auf dem Gebiet des Datenschutzes und der Datensicherung angehören sollen. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand berufen.

11.2. Aufgabe des wissenschaftlichen Beirats ist es, dem Vorstand Vorschläge zur sachgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Vereins zu unterbreiten. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats können an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.

zurück zum Inhaltsverzeichnis

12. Arbeitskreise

Der Verein kann Arbeitskreise bilden.

zurück zum Inhaltsverzeichnis

13. Organisationskosten, Verwendung der Einkünfte

13.1. Die Kosten der laufenden Geschäfts- und Kassenführung sowie die notwendigen Auslagen des Vorstands und des wissenschaftlichen Beirats werden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten vom Verein getragen. Ansonsten sind die Mitglieder des Vorstandes und des wissenschaftlichen Beirates ehrenamtlich tätig.

13.2. Soweit die Einkünfte des Vereins die Organisationskosten übersteigen, sind sie ausschließlich zu Erfüllung der in Ziffer 2. genannten Zwecke zu verwenden.

13.3. Der geschäftsführende Vorstand hat anlässlich der ordentlichen Mitgliederversammlung über die Verwendung der Mittel Rechenschaft abzulegen. Nach Ablauf eines Geschäftsjahres ist die Mittelverwendung durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte, ehrenamtlich tätige, auf drei Jahre bestellte rechnungsprüfende Personen unverzüglich zu überprüfen.

zurück zum Inhaltsverzeichnis

14. Satzungsänderungen

Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Die vorgeschlagene Änderung ist der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen und darf bezüglich ihres wesentlichen Inhalts bei der Beschlussfassung nicht geändert werden.

zurück zum Inhaltsverzeichnis

15. Auflösung des Vereins

15.1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Ziffer 14. Satz 2 gilt entsprechend.

15.2. Das Vermögen des Vereins fällt bei seiner Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke zu gleichen Teilen der Humanistischen Union e.V. (HU) und dem Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung e.V. (FIfF) zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

zurück zum Inhaltsverzeichnis

Die Satzung wurde in dieser Form von der Mitgliederversammlung am 04. September 2021 beschlossen.
Der Verein ist eingetragen beim Vereinsregister Bonn.