Nach zähen Verhandlungen zwischen den Regierungsfraktionen hat der Deutsche Bundestag am Mittwoch, den 12.11.2008, die lange erwarteten Änderungen am Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) beschlossen. Bis zuletzt waren die parlamentarischen Beratungen davon geprägt, hochbrisante Überwachungs- und Ausforschungsbefugnisse zur „Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus“ so zu regeln, dass sie nicht schon auf den ersten Blick als verfassungswidrig erscheinen.
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„An den prinzipiellen Konstruktionsfehlern des Gesetzes hat sich dadurch nichts geändert“ erklärt Sönke Hilbrans, Vorsitzender der Deutschen Vereinigung für Datenschutz e.V., und stellt fest: „Weder der große Lausch- und Spähangriff, noch die Online-Durchsuchung und die Rasterfahndung sind aus dem Gesetz gestrichen worden.“ In über 20 teils hochkomplizierten Paragraphen erhält das Bundeskriminalamt unter anderem die Befugnis, Journalisten, Ärzte und Rechtsanwälte zu überwachen, heimlich in Wohnungen einzudringen und private Computer zu manipulieren. Gegenüber früheren Entwurfsfassungen sind die Verwendungsmöglichkeiten von durch das Bundeskriminalamt erhobenen Daten mit dem jetzt verabschiedeten Kompromiss sogar noch um die Verfolgung weiterer, keinesfalls besonders schwerer Straftaten erweitert worden.
Der DVD-Vorsitzende fasst zusammen: „Dieses Gesetz sucht nicht nach einer Balance zwischen Freiheit und Sicherheit, sondern es testet die Grenzen der Verfassung auf ihre Dehnbarkeit. Statt sich zu klaren Grenzen staatlicher Überwachung zu bekennen, lässt das Gesetz die Grenzen von Polizei und Geheimdiensten weiter verschwimmen.“ Unter diesen Voraussetzungen ist es für die Deutsche Vereinigung für Datenschutz auch keine gute Nachricht, dass die gesetzliche Befugnis zur Online-Durchsuchung durch das Bundeskriminalamt bis zum 31.12.2020 befristet ist: Eine längere Erprobungsfrist gab es in einem Sicherheitsgesetz noch nie.